Zudem führt er in seiner Einsprache vom 25. Februar 2000 aus, in seiner Branche sei es nicht üblich, dass die Trainings am Ort des Veranstalters stattfänden, weshalb wiederum nicht ersichtlich ist, dass ein derart grosser Umschwung betrieblichen Zwecken dienen sollte. Glaubhaft scheint hingegen, dass die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft für den Beschwerdeführer ein Hobby ist, was aber der angeblich betrieblichen Notwendigkeit des Umschwungs entgegensteht. d) Dass die zwei zur Liegenschaft x gehörenden Scheunen betrieblicher Nutzung gewidmet sind, wird weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch sind etwelche Anzeichen dafür den Akten zu entnehmen.