Dies kann gar soweit gehen, dass das gesamte Privatvermögen in die Geschäftsbilanz Eingang findet. Demgegenüber richtet die Militärversicherung Durchhaltebeiträge aus, sofern der Betrieb eines Versicherten trotz der Ausrichtung von Taggeldern und Betriebskostenentschädigungen in wirtschaftliche Bedrängnis gerät. Die Militärversicherung hat sich also an wirtschaftliche und nicht an rechtliche oder buchhalterische Betrachtungsweisen zu halten. Damit ist aber für die Beurteilung in der Militärversicherung das Privat- vom Geschäftsvermögen zu trennen. c) Da der Beschwerdeführer kein landwirtschaftliches Gewerbe führt, dient der beträchtliche Umschwung nicht betrieblichen Zwecken.