Soweit der Beschwerdeführer die gesamten Schuldverpflichtungen aus dem Liegenschaftskauf berücksichtigt haben will, ist dem was folgt entgegenzuhalten: b) Das Privatvermögen des Einzelkaufmannes kann oder muss von dessen Geschäftsvermögen rechtlich oder buchhalterisch nicht getrennt sein (in diesem Sinne statt vieler: Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8. Aufl., Bern 1998, § 25, N 18 und 26). Dies kann gar soweit gehen, dass das gesamte Privatvermögen in die Geschäftsbilanz Eingang findet.