Mit der Militärversicherung kann festgehalten werden, dass Art. 32 Abs. 2 MVG grundsätzlich lediglich die Aufrechterhaltung des Betriebes sichern soll. Damit wird aber offensichtlich, dass Lebenshaltungskosten (etwa die Wohnungsmiete), eingeschlossen die Kosten von Freizeitaktivitäten, nicht über dieses Institut finanziert werden können. Soweit der Beschwerdeführer die gesamten Schuldverpflichtungen aus dem Liegenschaftskauf berücksichtigt haben will, ist dem was folgt entgegenzuhalten: b)