Diese Beiträge nach Absatz 2 von Art. 32 MVG dürfen nur gewährt werden, wenn der Versicherte alle zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, um seinen Betrieb aufrechtzuerhalten, und wenn zu erwarten ist, dass er ihn nach einer angemessenen Zeit wieder aus eigener Kraft weiterführen kann (Art. 32 Abs. 3 Satz 2 MVG). b) Gemäss Absatz 1 desselben Artikels ist einem Selbständigerwerbenden der zusätzliche Schaden, welcher ihm während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen der Struktur seines Betriebes durch weiterlaufende feste Betriebskosten entsteht, angemessen zu vergüten, sofern jener trotz sorgfältiger Betriebsführung unvermeidlich ist (sog. Betriebskostenentschädigung).