{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-10-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-500_2001-10-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=838", "Checksum": "6036638fc0a1b437ed4609c3498b7e2b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 500", "2001 II Nr. 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 05.10.2001 S 00 500 (2001 II Nr. 47)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 1-3 MVG. Durchhaltebeiträge und deren Voraussetzungen. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Durchhaltebeiträge Selbständigerwerbender ist auf wirtschaftliche, nicht hingegen auf buchhalterische oder rechtliche Kriterien abzustellen, und es sollen nur betriebliche Auslagen, nicht hingegen Lebenshaltungskosten abgegolten werden. Korrektur einer geschäftlichen Bilanz nach wirtschaftlichen Kriterien. Die Zuordnung einer Liegenschaft bzw. der damit verbundenen Aufwendungen zum Privat- oder Geschäftsvermögen hat ebenfalls nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei Mehrfachnutzungen anteilsmässig auszuscheiden und zu berücksichtigen sind. | Militärversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:46", "Checksum": "77db922b5e785f66de1ae43750d11c4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 05.10.2001 S 00 500 (2001 II Nr. 47)\nRegeste:\nArt. 32 Abs. 1-3 MVG. Durchhaltebeiträge und deren Voraussetzungen. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Durchhaltebeiträge Selbständigerwerbender ist auf wirtschaftliche, nicht hingegen auf buchhalterische oder rechtliche Kriterien abzustellen, und es sollen nur betriebliche Auslagen, nicht hingegen Lebenshaltungskosten abgegolten werden. Korrektur einer geschäftlichen Bilanz nach wirtschaftlichen Kriterien. Die Zuordnung einer Liegenschaft bzw. der damit verbundenen Aufwendungen zum Privat- oder Geschäftsvermögen hat ebenfalls nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei Mehrfachnutzungen anteilsmässig auszuscheiden und zu berücksichtigen sind. | Militärversicherung\n\n Kredite oder Geschäftskredit - wie dargelegt in die Bücher der Einzelfirma Eingang gefunden haben. c) Wie bereits unter Erw. 3f festgehalten, findet sich in den beschwerdeführerischen Bilanzen keine Position Immobilien, ungeachtet dessen die mittels Grundpfand sichergestellten Kredite und Darlehen - ob private oder geschäftliche - in die Bücher der Firma Eingang gefunden haben. Mit Blick auf die aus Art. 959 OR abgeleiteten Grundsätze der Bilanzwahrheit und -klarheit ist es nicht zulässig, Passiven ganz oder teilweise zu bilanzieren, ohne den dazu gehörenden Aktivposten dementsprechend ganz oder teilweise in die Bilanz aufzunehmen. Korrigiert man die beschwerdeführerischen Bilanzen um den Posten der Immobilie - mindestens betraglich im Umfange des angeblichen Steuerwertes gemäss den Steuererklärungen von Fr. 550100.- - zeigen sich durchwegs positive Bilanzwerte, allenfalls eine leichte Unterbilanz. Damit besteht aber offensichtlich keine Gefährdung der Firma mehr, womit es nun an dieser Voraussetzung zur Ausrichtung von Durchhaltebeiträgen mangelt. 6. - Die Bilanz einer Firma zeigt deren Vermögenslage und damit auch, ob sie genügend Reserven für wirtschaftlich schwierige Zeiten hat. Wie gezeigt wurde (oben Erw. 5c), ist dies für die Firma des Beschwerdeführers der Fall. Auf eine Analyse der Erfolgsrechnung kann verzichtet werden, da diese lediglich die Ertragslage erfasst. Dass die Ertragslage einer Einmannfirma bei voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit vermindert ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der Einbruch in der Ertragslage wird jedoch bei Einzelfirmen mit Taggeldern und Betriebskostenbeiträgen abgegolten. 7. - Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Durchhaltebeiträge zusteht, womit seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Stellt man auf die Bücher ab, so wie sie der Beschwerdeführer darstellt, hatte und hat die Firma aus finanzieller Sicht keine Zukunft, womit es an der Voraussetzung gemäss Art. 32 Abs. 3 Satz 2 MVG gebricht. Korrigiert man die Bilanz der genannten Firma nach wirtschaftlichen und buchhalterischen Kriterien, so fehlt es an der Voraussetzung der Gefährdung aus Art. 32 Abs. 2 MVG. |"}