{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-10-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-500_2001-10-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=838", "Checksum": "6036638fc0a1b437ed4609c3498b7e2b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 500", "2001 II Nr. 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 05.10.2001 S 00 500 (2001 II Nr. 47)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 1-3 MVG. Durchhaltebeiträge und deren Voraussetzungen. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Durchhaltebeiträge Selbständigerwerbender ist auf wirtschaftliche, nicht hingegen auf buchhalterische oder rechtliche Kriterien abzustellen, und es sollen nur betriebliche Auslagen, nicht hingegen Lebenshaltungskosten abgegolten werden. Korrektur einer geschäftlichen Bilanz nach wirtschaftlichen Kriterien. Die Zuordnung einer Liegenschaft bzw. der damit verbundenen Aufwendungen zum Privat- oder Geschäftsvermögen hat ebenfalls nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei Mehrfachnutzungen anteilsmässig auszuscheiden und zu berücksichtigen sind. | Militärversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:46", "Checksum": "77db922b5e785f66de1ae43750d11c4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 05.10.2001 S 00 500 (2001 II Nr. 47)\nRegeste:\nArt. 32 Abs. 1-3 MVG. Durchhaltebeiträge und deren Voraussetzungen. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Durchhaltebeiträge Selbständigerwerbender ist auf wirtschaftliche, nicht hingegen auf buchhalterische oder rechtliche Kriterien abzustellen, und es sollen nur betriebliche Auslagen, nicht hingegen Lebenshaltungskosten abgegolten werden. Korrektur einer geschäftlichen Bilanz nach wirtschaftlichen Kriterien. Die Zuordnung einer Liegenschaft bzw. der damit verbundenen Aufwendungen zum Privat- oder Geschäftsvermögen hat ebenfalls nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei Mehrfachnutzungen anteilsmässig auszuscheiden und zu berücksichtigen sind. | Militärversicherung\n\n Fremdkapitalien von Fr. 279271.55 ein Bruttovermögen von lediglich Fr. 101745.60 gegenüber. Die Bilanz per 31. Dezember 1997, mithin also immer noch vor dem Unfall, weist gar Fremdkapitalien von Fr. 281039.10 bei einem Bruttovermögen von nur mehr Fr. 82315.65 auf, womit die Überschuldung weiter zugenommen hatte. Die Überschuldung der beschwerdeführerischen Firma stieg nach dem Unfall noch weiter an (Fremdkapital Fr. 332748.65, Bruttovermögen Fr. 57218.17, je gemäss Bilanz per 31.12.1998), jedoch trotz der Auswirkungen der Unfallfolgen nicht mehr derart schnell (Fremdkapital Fr. 395578.26, Bruttovermögen Fr. 72497.22, je gemäss Bilanz per 31.12.1999; zum Ganzen vgl. aber: Erw. 5, bes. lit. c). Einerseits erhellen diese Feststellungen, dass der Betrieb des Beschwerdeführers wohl gefährdet ist, die Überschuldung und somit die Liquiditätsprobleme der Firma aber nicht eine Folge des Unfalles von 1998 sind, war sie doch bereits ursprünglich stark überschuldet. So kann auch nicht angenommen werden, dass eine bereits derart überschuldete Firma nach einer angemessenen Zeit wieder aus eigener Kraft weitergeführt werden könnte. An den vorbestehenden Liquiditätsproblemen der beschwerdeführerischen Firma vermöchten auch Durchhaltebeiträge nach Art. 32 Abs. 2 MVG nichts zu ändern. Somit müsste aufgrund der Bücher das Vorliegen dieser Voraussetzung, der Aussicht, dass der Betrieb nach einer angemessenen Zeit aus eigener Kraft weiterbestehen kann, verneint werden. Dies ist aber vorliegend alleine nicht massgebend. 5. - a) Es fragt sich aber, ob auf die Bücher der beschwerdeführerischen Firma unbesehen abgestellt werden kann. Denn diese bzw. die Steuererklärung sind nur beschränkt aussagekräftig. So ist nicht eindeutig ersichtlich, welche der ausgewiesenen Schulden aus wirtschaftlicher Sicht richtigerweise Geschäfts- und welche Privatschulden sind (vgl. dazu auch Erw. 3b). Auch kann die Bilanz per 31. Dezember 1998 mit der geschäftlichen Steuererklärung für den Kanton Y per 1. Januar 1999 generell nicht in Einklang gebracht werden, auch nicht unter Berücksichtigung der zulässigen Wertberichtigungen und Abschreibungen. Dies kann nicht nur daraus geschlossen werden, dass die Steuerbehörden des Kantons X in ihrem Schreiben vom 9. Mai 2000 erhebliche Bedenken zur Selbstdeklaration durch den Beschwerdeführer äussern, namentlich zur Bewertung der Aktiven. Wohl behauptete der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einsprache vom 25. Februar 2000, dass die offenen Schuldverpflichtungen in keinem Zusammenhang mit dem Liegenschaftskauf stünden. Demgegenüber führte er auch wiederholt aus, die Liegenschaft x stelle die Basis seiner Einzelfirma dar, und die Schuldverpflichtungen für den Liegenschaftskauf hätten Eingang in die Geschäftsbuchhaltung gefunden bzw. seien über Geschäftskredite amortisiert worden oder zu amortisieren. b) Dass die letztgenannten Behauptungen des Beschwerdeführers den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, scheint überwiegend wahrscheinlich. So findet sich das Darlehen der Gläubiger B bzw. die Grundpfandverschreibung im Kapitalbetrag von Fr. 693000.- aus dem Liegenschaftskauf x nicht in der Steuererklärung für den Kanton X, wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat, sondern in der Steuererklärung für den Kanton Y, wo lediglich dessen Einzelfirma ihren Sitz hat. Weiter geht aus der Steuererklärung für den Kanton X hervor, dass der Beschwerdeführer seine (privaten) Schuldverpflichtungen nicht in geschäftliche und private unterteilt, ist doch lediglich die Zeile für das Total der Passiven ausgefüllt, nicht jedoch die beiden vorangehenden Zeilen. Gleiches muss auch aus den Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 1999 und vom 18. August 1999 geschlossen werden, erfahren doch dort die Schuldverpflichtungen des beschwerdeführerischen Ehepaares dieselbe Behandlung wie diejenigen der Firma. Ungeachtet der wirtschaftlichen Zugehörigkeit werden privat wie geschäftlich begründete Schulden in einem Zuge genannt, und für beide wird die Amortisation durch die Militärversicherung verlangt. Aufgrund der Bücher kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur kein Eigenkapital in der Firma hat, sondern dass er sich durch seine Firma Kredite von über Fr. 275000.- hat einräumen und damit Privatschulden in den Betrieb hat einfliessen lassen (gemäss Bilanz per 31.12.1998). Addiert man zu den ausgewiesenen Fremdkapitalien von über Fr. 330000.- (wiederum gemäss Bilanz per 31.12.1998) die Forderungen der Firma gegenüber dem Beschwerdeführer, mithin also die privaten Schulden, im Umfang von über Fr. 275000.- zur Rückzahlung des obgenannten Kredites und von mindestens Fr. 330000.- zur Schaffung neuen Eigenkapitals, ergibt dies einen Betrag von über Fr. 935000.-. Dass Schulden und damit Darlehen und Kredite in dieser Höhe nur gegen Sicherstellung erhältlich sind, erscheint notorisch. Aus der (geschäftlichen) Steuererklärung des Beschwerdeführers für den Kanton Y per 1. Januar 1999 sind Hypotheken in etwa diesem Umfange ersichtlich (genau: Fr. 1040000.-). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dient somit das Grundeigentum x vollumfänglich der Kreditsicherung, wobei letztere - ob private"}