{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-10-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-500_2001-10-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=838", "Checksum": "6036638fc0a1b437ed4609c3498b7e2b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 500", "2001 II Nr. 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 05.10.2001 S 00 500 (2001 II Nr. 47)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 1-3 MVG. Durchhaltebeiträge und deren Voraussetzungen. 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Bei der Prüfung des Anspruchs auf Durchhaltebeiträge Selbständigerwerbender ist auf wirtschaftliche, nicht hingegen auf buchhalterische oder rechtliche Kriterien abzustellen, und es sollen nur betriebliche Auslagen, nicht hingegen Lebenshaltungskosten abgegolten werden. Korrektur einer geschäftlichen Bilanz nach wirtschaftlichen Kriterien. Die Zuordnung einer Liegenschaft bzw. der damit verbundenen Aufwendungen zum Privat- oder Geschäftsvermögen hat ebenfalls nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei Mehrfachnutzungen anteilsmässig auszuscheiden und zu berücksichtigen sind. | Militärversicherung\n\n betrieblicher Nutzung gewidmet sind, wird weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch sind etwelche Anzeichen dafür den Akten zu entnehmen. (...) e) Schliesslich wird auch das Wohnhaus nicht ausschliesslich zu gewerblichen Zwecken genutzt, sondern dient dem beschwerdeführerischen Ehepaar vornehmlich als Familienwohnung. Wie viele der Räume effektiv der Einzelfirma gewidmet sind, geht aus den Akten nicht in eindeutiger Weise hervor, spielt jedoch wie unten unter lit. g zu zeigen sein wird, keine entscheidende Rolle. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er im besagten Haus fünf Räume geschäftlich nutze. (...) Demgegenüber konnte der Inspektor der Militärversicherung vor Ort feststellen, dass im Wohnhaus der Liegenschaft x lediglich ein Raum als Büro der Nutzung durch die Einzelfirma gewidmet sei. Ein Besprechungsraum oder ähnliches existiere nicht. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass sich die strittige Liegenschaft für eine gewerbliche Nutzung von der Art, wie sie der Beschwerdeführer betreibt, nicht gerade anbietet. Denn die Liegenschaft x verfügt teilweise nur über eine Naturstrassen-Zufahrt und liegt in einem Gebiet mit fast ausschliesslich landwirtschaftlicher Nutzung. f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Liegenschaft x entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nur zu einem Bruchteil für seine Einzelfirma genutzt wird. Demzufolge kann aber von der Militärversicherung unter dem Titel von Art. 32 Abs. 2 MVG grundsätzlich nur der entsprechende Bruchteil der Schuldverpflichtung bzw. deren Amortisation übernommen werden, sofern dies nicht bereits im Rahmen der Betriebskostenentschädigung nach Art. 32 Abs. 1 MVG geschieht (vgl. dazu nachfolgend lit. g). Dass die Liegenschaft x nicht in ihrer Gesamtheit oder zumindest überwiegend für gewerbliche Zwecke genutzt wird, ergibt sich schliesslich auch daraus, dass sich in keiner der durch den Beschwerdeführer aufgelegten Bilanzen eine Position Immobilien findet. Hätte er die Liegenschaft als Geschäftsliegenschaft dokumentiert haben wollen, hätte er diese in der Bilanz eingebucht. g) Der Mietzins verschafft dem Vermieter Ersatz für Kapital-, Unterhalts- und Verwaltungskosten. Darin inbegriffen sind die Kosten von Abschreibungen und Rückstellungen (statt vieler: Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, 3. Aufl., Bern 1995, § 19, S. 212). Im Mietzins eingeschlossen sind mit anderen Worten auch die Aufwendungen für die Rückerstattung der Fremdkapitalien. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schuldverpflichtungen zur Finanzierung des gesamten Anwesens x dienten, dieses jedoch wie dargelegt nur zu einem geringen Anteil gewerblich genutzt wird, kann von der Militärversicherung auch nur anteilsmässig für den gewerblich genutzten Teil Ersatz der Kapitalkosten/Amortisation verlangt werden. Unter dem Titel der Betriebskostenentschädigung übernimmt die Militärversicherung Mietkosten der beschwerdeführerischen Einzelfirma im Umfang von Fr. 22278.- pro Jahr. Dies entspricht auch dem buchhalterisch erfassten Mietzinsaufwand aus der Erfolgsrechnung des Jahres 1998 und weicht von demjenigen gemäss Erfolgsrechnung des Jahres 1999 nur um Fr. 7.- ab. Darin eingeschlossen sind die Kosten des Repräsentationsbüros in Z von monatlich Fr. 100.- bzw. jährlich Fr. 1200.-. Demzufolge wird die geschäftliche Nutzung der Räumlichkeiten in der Liegenschaft x durch die Militärversicherung mit monatlich über Fr. 1750.- abgegolten ([22278 - 1200] : 12). Nutzt der Beschwerdeführer in seiner Liegenschaft, wie seitens der Militärversicherung vor Ort festgestellt, nur einen Raum für seine Einzelfirma, muss ein Mietzins dieser Grösse als offensichtlich überhöht bezeichnet werden, was sich aber zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt. Nutzt der Beschwerdeführer hingegen, wie seinerseits behauptet, fünf Räume zu gewerblichen Zwecken, erscheint der Mietzins von monatlich über Fr. 1750.- angesichts der Abgeschiedenheit und der unzulänglichen Erschliessung der Liegenschaft angemessen. Demzufolge kann festgehalten werden, dass die Liegenschaft x bei der Prüfung der Durchhaltebeiträge durch die Militärversicherung in rechtsgenüglichem, wirtschaftlich vertretbarem Masse berücksichtigt wurde. 4. - Es verbleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Durchhaltebeiträgen, also die wirtschaftliche Gefährdung des Betriebes und die Aussicht, dass der Betrieb nach einer angemessenen Zeit aus eigener Kraft weiterbestehen kann, gegeben sind. Vermögen die Aktiven einer Gesellschaft (das Bruttovermögen) die Fremdkapitalien nicht (mehr) zu decken, gilt sie als überschuldet. Sind mit dem Bruttovermögen wohl noch sämtliche Fremdkapitalien gedeckt, nicht mehr hingegen das Eigenkapital, spricht man von einer Unterbilanz (statt vieler: Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 16, N 47 ff.). Der Beschwerdeführer erlitt seinen Unfall im Frühjahr 1998 und war seit Januar 2000 wieder voll arbeitsfähig. Analysiert man die aufgelegten Bilanzen, so stellt man fest, dass die Einzelfirma offenbar von Anbeginn an massiv überschuldet war. Per 31. Dezember 1995, somit schon rund eineinhalb Jahre nach der Gründung, stand den"}