{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-10-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-500_2001-10-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=838", "Checksum": "6036638fc0a1b437ed4609c3498b7e2b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 500", "2001 II Nr. 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 05.10.2001 S 00 500 (2001 II Nr. 47)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 1-3 MVG. Durchhaltebeiträge und deren Voraussetzungen. 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Bei der Prüfung des Anspruchs auf Durchhaltebeiträge Selbständigerwerbender ist auf wirtschaftliche, nicht hingegen auf buchhalterische oder rechtliche Kriterien abzustellen, und es sollen nur betriebliche Auslagen, nicht hingegen Lebenshaltungskosten abgegolten werden. Korrektur einer geschäftlichen Bilanz nach wirtschaftlichen Kriterien. Die Zuordnung einer Liegenschaft bzw. der damit verbundenen Aufwendungen zum Privat- oder Geschäftsvermögen hat ebenfalls nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei Mehrfachnutzungen anteilsmässig auszuscheiden und zu berücksichtigen sind. | Militärversicherung\n\n\n| Entscheid: | Der selbständigerwerbende A absolvierte einen Wiederholungskurs. Als er eine Festungsanlage verliess, wurde er durch ein herunterfallendes Tarntor am Kopf getroffen. Dabei zog er sich ein Stauchungstrauma der HWS und eine Rissquetschwunde zu. In der Folge war A bis September 1998 zu 100%, von Oktober 1998 bis September 1999 zu 50% und von September 1999 bis Januar 2000 zu 25% arbeitsunfähig. Seither ist er wieder zu 100% arbeitsfähig. Die Militärversicherung richtete ihm für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus. Weiter übernahm sie die Fixkosten des beschwerdeführerischen Betriebes. Mit Schreiben vom 18. August 1999 ersuchte A um Ausrichtung von Durchhaltebeiträgen. Das Bundesamt für Militärversicherung wies mit Entscheid vom 28. Januar 2000 das Ersuchen ab. Gegen diesen Entscheid liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. In ihrer Vernehmlassung schloss die Militärversicherung auf Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. - (...) a) Nach Art. 32 Abs. 2 MVG können einem Selbständigerwerbenden zusätzliche Entschädigungen ausgerichtet werden, wenn er infolge der Gesundheitsschädigung seinen Betrieb aus dem Taggeld und allfälligen Leistungen nach Absatz 1 nicht aufrechterhalten kann (sog. Durchhaltebeiträge). Mit anderen Worten muss der Betrieb in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sein. Diese Beiträge nach Absatz 2 von Art. 32 MVG dürfen nur gewährt werden, wenn der Versicherte alle zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, um seinen Betrieb aufrechtzuerhalten, und wenn zu erwarten ist, dass er ihn nach einer angemessenen Zeit wieder aus eigener Kraft weiterführen kann (Art. 32 Abs. 3 Satz 2 MVG). b) Gemäss Absatz 1 desselben Artikels ist einem Selbständigerwerbenden der zusätzliche Schaden, welcher ihm während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen der Struktur seines Betriebes durch weiterlaufende feste Betriebskosten entsteht, angemessen zu vergüten, sofern jener trotz sorgfältiger Betriebsführung unvermeidlich ist (sog. Betriebskostenentschädigung). c) (...) 2. - (...) 3. - a) Vorerst ist zu prüfen, ob die beschwerdeführerische Liegenschaft x bei der Beurteilung der Durchhaltebeiträge im Sinne von Art. 32 Abs. 2 MVG in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen ist oder nicht. Die beschwerdeführerische Einzelfirma mit Sitz in Z bietet diverse Leistungen aus dem Bereich des Consulting an. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Liegenschaft x die Basis seiner Einzelfirma sei, weshalb die diesbezüglichen Schuldverpflichtungen durch die Militärversicherung zu übernehmen seien. Mit öffentlicher Urkunde vom September 1996 hat der Beschwerdeführer die fragliche Liegenschaft x (Wohnhaus, zwei Scheunen, Acker, Wiese u.a.m.) erworben, die eine Fläche von insgesamt rund 2500 m2 aufweist. Es handelt sich um eine landwirtschaftliche Liegenschaft. Mit der Militärversicherung kann festgehalten werden, dass Art. 32 Abs. 2 MVG grundsätzlich lediglich die Aufrechterhaltung des Betriebes sichern soll. Damit wird aber offensichtlich, dass Lebenshaltungskosten (etwa die Wohnungsmiete), eingeschlossen die Kosten von Freizeitaktivitäten, nicht über dieses Institut finanziert werden können. Soweit der Beschwerdeführer die gesamten Schuldverpflichtungen aus dem Liegenschaftskauf berücksichtigt haben will, ist dem was folgt entgegenzuhalten: b) Das Privatvermögen des Einzelkaufmannes kann oder muss von dessen Geschäftsvermögen rechtlich oder buchhalterisch nicht getrennt sein (in diesem Sinne statt vieler: Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8. Aufl., Bern 1998, § 25, N 18 und 26). Dies kann gar soweit gehen, dass das gesamte Privatvermögen in die Geschäftsbilanz Eingang findet. Demgegenüber richtet die Militärversicherung Durchhaltebeiträge aus, sofern der Betrieb eines Versicherten trotz der Ausrichtung von Taggeldern und Betriebskostenentschädigungen in wirtschaftliche Bedrängnis gerät. Die Militärversicherung hat sich also an wirtschaftliche und nicht an rechtliche oder buchhalterische Betrachtungsweisen zu halten. Damit ist aber für die Beurteilung in der Militärversicherung das Privat- vom Geschäftsvermögen zu trennen. c) Da der Beschwerdeführer kein landwirtschaftliches Gewerbe führt, dient der beträchtliche Umschwung nicht betrieblichen Zwecken. Wohl bringt er vor, dass er den Umschwung für sog. Outdoor-Coaching benötige. Jedoch wurde und wird das Gebiet der Liegenschaft x mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis dato nicht für Outdoor-Coachings verwendet, führt doch der Beschwerdeführer selber aus, dass diese Trainingsmethode noch in der Entwicklung sei, mithin also nicht als Produkt angeboten und verkauft wird. Zudem führt er in seiner Einsprache vom 25. Februar 2000 aus, in seiner Branche sei es nicht üblich, dass die Trainings am Ort des Veranstalters stattfänden, weshalb wiederum nicht ersichtlich ist, dass ein derart grosser Umschwung betrieblichen Zwecken dienen sollte. Glaubhaft scheint hingegen, dass die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft für den Beschwerdeführer ein Hobby ist, was aber der angeblich betrieblichen Notwendigkeit des Umschwungs entgegensteht. d) Dass die zwei zur Liegenschaft x gehörenden Scheunen"}