{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-10-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-500_2001-10-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=838", "Checksum": "6036638fc0a1b437ed4609c3498b7e2b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 500", "2001 II Nr. 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 05.10.2001 S 00 500 (2001 II Nr. 47)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 1-3 MVG. Durchhaltebeiträge und deren Voraussetzungen. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Durchhaltebeiträge Selbständigerwerbender ist auf wirtschaftliche, nicht hingegen auf buchhalterische oder rechtliche Kriterien abzustellen, und es sollen nur betriebliche Auslagen, nicht hingegen Lebenshaltungskosten abgegolten werden. Korrektur einer geschäftlichen Bilanz nach wirtschaftlichen Kriterien. Die Zuordnung einer Liegenschaft bzw. der damit verbundenen Aufwendungen zum Privat- oder Geschäftsvermögen hat ebenfalls nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei Mehrfachnutzungen anteilsmässig auszuscheiden und zu berücksichtigen sind. | Militärversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:46", "Checksum": "77db922b5e785f66de1ae43750d11c4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 05.10.2001 S 00 500 (2001 II Nr. 47)\nRegeste:\nArt. 32 Abs. 1-3 MVG. Durchhaltebeiträge und deren Voraussetzungen. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Durchhaltebeiträge Selbständigerwerbender ist auf wirtschaftliche, nicht hingegen auf buchhalterische oder rechtliche Kriterien abzustellen, und es sollen nur betriebliche Auslagen, nicht hingegen Lebenshaltungskosten abgegolten werden. Korrektur einer geschäftlichen Bilanz nach wirtschaftlichen Kriterien. Die Zuordnung einer Liegenschaft bzw. der damit verbundenen Aufwendungen zum Privat- oder Geschäftsvermögen hat ebenfalls nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei Mehrfachnutzungen anteilsmässig auszuscheiden und zu berücksichtigen sind. | Militärversicherung\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Militärversicherung |\n| Entscheiddatum: | 05.10.2001 |\n| Fallnummer: | S 00 500 |\n| LGVE: | 2001 II Nr. 47 |\n| Leitsatz: | Art. 32 Abs. 1-3 MVG. Durchhaltebeiträge und deren Voraussetzungen. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Durchhaltebeiträge Selbständigerwerbender ist auf wirtschaftliche, nicht hingegen auf buchhalterische oder rechtliche Kriterien abzustellen, und es sollen nur betriebliche Auslagen, nicht hingegen Lebenshaltungskosten abgegolten werden. Korrektur einer geschäftlichen Bilanz nach wirtschaftlichen Kriterien. Die Zuordnung einer Liegenschaft bzw. der damit verbundenen Aufwendungen zum Privat- oder Geschäftsvermögen hat ebenfalls nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei Mehrfachnutzungen anteilsmässig auszuscheiden und zu berücksichtigen sind. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}