85bis IVV gegeben sind. Über Bestand und Höhe der von der Krankenkasse A geltend gemachten Rückforderung, beides privatrechtlicher Natur, hat das Verwaltungsgericht nicht zu befinden. Die Invalidenversicherung hat allenfalls einen an die Krankenkasse A bereits überwiesenen Betrag von dieser zurückzufordern. Die Krankenkasse A ihrerseits hat eine Rückforderung allenfalls zuviel bezahlter Versicherungsleistungen auf dem ordentlichen Zivilweg gegen den Beschwerdeführer geltend zu machen. |