69 IVG in Verbindung mit Art. 85 AHVG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (EGIVG, SRL Nr. 882) ergibt sich, dass gegen Verfügungen, welche gestützt auf das IVG bzw. der IVV ergangen sind, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Da die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juli 2000 eine Verrechnung ihrer Nachzahlungen mit den zivilrechtlichen Ansprüchen der Krankenkasse nur gestützt auf Art. 85bis IVV verfügen konnte, hat der Beschwerdeführer zu Recht gegen die IV-Stelle beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben.