Auf den Einwand des Beschwerdeführers, die allgemeinen Versicherungsbedingungen würden für ihn gar keine Rechtswirkung entfalten, ist nicht mehr einzugehen. 5. - Die IV-Stelle vertritt die Ansicht, der Beschwerdeführer habe die vorliegende Streitfrage nicht in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren gegen sie geltend zu machen, sondern in einem ordentlichen Zivilprozess gegen die Krankenversicherung. Aus Art. 69 IVG in Verbindung mit Art.