Mithin durfte die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 5. Juli 2000 keine Verrechnung mit dem Rückforderungsanspruch der Krankenkasse A in der Höhe von total Fr. 17032.- vornehmen. Die IV-Stelle hat daher dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung ungekürzt auszurichten. In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, die allgemeinen Versicherungsbedingungen würden für ihn gar keine Rechtswirkung entfalten, ist nicht mehr einzugehen.