24 AVB erwähnt zwar allgemein ein Regressrecht gegenüber Dritten. Diese Bestimmung richtet sich indessen ausdrücklich gegen den Versicherten selbst und nicht gegen den ebenfalls Leistungen erbringenden Sozialversicherungsträger. Zudem wird festgehalten, dass vorschussweise Leistungen der Krankenkasse die Abtretung der Ansprüche gegenüber den leistungspflichtigen Dritten voraussetzen würden. Die Voraussetzungen für eine Verrechnung der Rentennachzahlungen mit den Vorschussleistungen sind damit nicht erfüllt. Mithin durfte die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 5. Juli 2000 keine Verrechnung mit dem Rückforderungsanspruch der Krankenkasse A in der Höhe von total Fr. 17032.- vornehmen.