Ein ausdrückliches Rückforderungsrecht an den erwarteten Leistungen der Invalidenversicherung zu Gunsten der vorleistenden Krankenversicherung geht aus ihnen jedoch nicht hervor. Ein derartiges (direktes) Rückforderungsrecht lässt sich insbesondere nicht aus Art. 23 AVB herleiten. In dieser Bestimmung ist wohl die Subsidiarität der privatrechtlichen Versicherungsansprüche im Verhältnis zu den Sozialversicherungsleistungen vereinbart. Darüber hinaus wird aber ein direkter Anspruch gegenüber dem vorleistungspflichtigen Sozialversicherer weder ausdrücklich noch stillschweigend eingeräumt. Art. 24 AVB erwähnt zwar allgemein ein Regressrecht gegenüber Dritten.