Was für öffentlich-rechtliche Leistungen mit Vorschusscharakter gelte, sei auch für privatrechtliche Vorschussleistungen massgebend. Ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber der nachträglich leistenden Invalidenversicherung müsse in den vertraglichen Grundlagen, etwa in den AVB, festgehalten werden. Die erwähnten Art. 23, 24 und 28 der allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten allesamt Regeln für den Fall, dass mehrere Versicherer leistungspflichtig sind. Ein ausdrückliches Rückforderungsrecht an den erwarteten Leistungen der Invalidenversicherung zu Gunsten der vorleistenden Krankenversicherung geht aus ihnen jedoch nicht hervor.