Die Drittauszahlung setze nicht nur die materiellrechtliche Begründetheit der Rückforderung und die Rückkommensvoraussetzungen voraus, sondern gehe mit einem Schuldner- und Gläubigerwechsel einher, welcher die Verrechnung von Nachzahlung und Rückforderung erst möglich mache. Es sei daher zu verlangen, dass ein gegenüber der Invalidenversicherung bestehender direkter Rückerstattungsanspruch normativ festgehalten sein müsse, damit von einem eindeutigen Rückforderungsrecht gesprochen werden könne. Was für öffentlich-rechtliche Leistungen mit Vorschusscharakter gelte, sei auch für privatrechtliche Vorschussleistungen massgebend.