A dahin. Ausserdem steht in Art. 28 AVB unter «Überentschädigung/Versicherungsgewinn»: 28.1 Anspruch auf Taggeldleistungen besteht nur in dem Masse, als der versicherten Person kein Versicherungsgewinn erwächst. 28.2 Als Versicherungsgewinn gelten alle Leistungen, welche volle Deckung des Erwerbsausfalles der versicherten Person übersteigen. 28.3 Die versicherte Person hat den Nachweis von ungedecktem Einkommensausfall zu erbringen, ansonsten kein Anspruch auf Taggeldleistungen besteht. cc) Im bereits erwähnten, nicht zur Publikation bestimmten Urteil K. vom 10. Mai 2000 (I 282/99) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, der Anspruch auf die in Art.