23.3 Sind für die Folgen von Krankheit oder Unfall haftpflichtige Dritte leistungspflichtig, gewährt die Krankenkasse A ihre Leistungen vorbehaltlich Art. 24 AVB nur, wenn die Dritten ihre Leistungen erbracht haben und nur in dem Masse, als unter Berücksichtigung der Leistungen Dritter den Versicherten kein Gewinn erwächst. Weiter wird in den allgemeinen Versicherungsbedingungen unter Art. 24 «Vorleistung und Regressrecht « ausgeführt: