Der Rückerstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung. Die IV-Stelle, wie auch die beigeladene Krankenkasse A, machen denn auch ein «eindeutiges Rückforderungsrecht» gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung geltend. Die Krankenkasse A verweist dabei insbesondere auf Artikel 23 und 24 ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die FIRMA Kollektiv-Taggeldversicherungen, Ausgabe vom 1. Januar 1997. bb) Art. 23 AVB hält unter dem Titel «Subsidiarität und Leistungen Dritter» Folgendes fest: 23.1 Sämtliche Leistungen gemäss