fest, dass u.a. Rückforderungen von Krankenkassen mit fälligen Versicherungsleistungen verrechnet werden können. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für Rückforderungen von Leistungen, die eine Krankenkasse im Rahmen des KVG, und damit als Sozialversicherungsträger, erbracht hat (vgl. auch nicht publiziertes EVG-Urteil K. vom 10.5.2000; SZS 2000 S. 379 f.). Die von der Krankenkasse A dem Beschwerdeführer auf privatrechtlicher Basis ausgerichteten Krankentaggelder können daher nicht gestützt auf Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG mit den Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung verrechnet werden.