Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Krankenkasse A die dem Beschwerdeführer gewährten Vorschussleistungen als Kollektivtaggeldversicherer gemäss VVG im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages erbracht hat. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem von der Krankenkasse A ausgestellten Formular «Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV» vom 21. März 2000. b) Ansprüche auf Renten der Invalidenversicherung können grundsätzlich nicht abgetreten werden (Art. 20 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 IVG). Abweichend von diesem Grundsatz hält Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG fest, dass u.a. Rückforderungen von Krankenkassen mit fälligen Versicherungsleistungen verrechnet werden können