(...) 3. - a) Die soziale Krankenversicherung gemäss KVG umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie eine freiwillige Taggeldversicherung (Art. 1 Abs. 1 KVG). Daneben steht es den Krankenkassen frei, Zusatzversicherungen anzubieten, welche den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) unterliegen (Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Krankenkasse A die dem Beschwerdeführer gewährten Vorschussleistungen als Kollektivtaggeldversicherer gemäss VVG im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages erbracht hat.