85bis IVV zu beurteilen. Gegen eine diesbezügliche Verfügung der IV-Stelle ist Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben, welches aber nur die Voraussetzungen zur Verrechnung nach Art. 85bis IVV prüft. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. - Streitig ist allein die von der IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juli 2000 vorgenommene Verrechnung der Rentennachzahlung an den Beschwerdeführer mit einer von der Krankenkasse A erhobenen Rückforderung (Vorschussleistung Krankentaggeld) in der Höhe von Fr. 17032.-. (...) 3. - a)