{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-467_2001-06-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=831", "Checksum": "6cf193503b966f0d5d21134db59eae2e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 467", "2001 II Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 22.06.2001 S 00 467 (2001 II Nr. 40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 85bis Abs. 1 und 2 IVV; Art. 12 Abs. 2 KVG. Hat die Krankenkasse einem Versicherten auf privatrechtlicher Basis (VVG) Krankentaggelder ausgerichtet, so ist die Frage, ob eine Rückforderung dieser Leistungen mit Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung verrechnet werden kann, nach Art. 85bis IVV zu beurteilen. Gegen eine diesbezügliche Verfügung der IV-Stelle ist Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben, welches aber nur die Voraussetzungen zur Verrechnung nach Art. 85bis IVV prüft. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:50", "Checksum": "d35b6c584845ef607c2f5de9958d8974", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 22.06.2001 S 00 467 (2001 II Nr. 40)\nRegeste:\nArt. 50 Abs. 2 IVG; Art. 85bis Abs. 1 und 2 IVV; Art. 12 Abs. 2 KVG. Hat die Krankenkasse einem Versicherten auf privatrechtlicher Basis (VVG) Krankentaggelder ausgerichtet, so ist die Frage, ob eine Rückforderung dieser Leistungen mit Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung verrechnet werden kann, nach Art. 85bis IVV zu beurteilen. Gegen eine diesbezügliche Verfügung der IV-Stelle ist Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben, welches aber nur die Voraussetzungen zur Verrechnung nach Art. 85bis IVV prüft. | Invalidenversicherung\n\n AHVG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (EGIVG, SRL Nr. 882) ergibt sich, dass gegen Verfügungen, welche gestützt auf das IVG bzw. der IVV ergangen sind, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Da die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juli 2000 eine Verrechnung ihrer Nachzahlungen mit den zivilrechtlichen Ansprüchen der Krankenkasse nur gestützt auf Art. 85bis IVV verfügen konnte, hat der Beschwerdeführer zu Recht gegen die IV-Stelle beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Er kann nicht auf den zivilprozessualen Weg verwiesen werden, um eine sozialversicherungsrechtlich vorgenommene Verrechnung anzufechten. Insbesondere musste er die Beschwerde nicht gegenüber dem bevorschussenden Dritten erheben (vgl. auch Rz. 10067.2 1/99 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [lRWL]). Anzufügen bleibt, dass es im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren nur darum geht, ob die Voraussetzungen zur Verrechnung gemäss Art. 85bis IVV gegeben sind. Über Bestand und Höhe der von der Krankenkasse A geltend gemachten Rückforderung, beides privatrechtlicher Natur, hat das Verwaltungsgericht nicht zu befinden. Die Invalidenversicherung hat allenfalls einen an die Krankenkasse A bereits überwiesenen Betrag von dieser zurückzufordern. Die Krankenkasse A ihrerseits hat eine Rückforderung allenfalls zuviel bezahlter Versicherungsleistungen auf dem ordentlichen Zivilweg gegen den Beschwerdeführer geltend zu machen. |"}