{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-467_2001-06-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=831", "Checksum": "6cf193503b966f0d5d21134db59eae2e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 467", "2001 II Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 22.06.2001 S 00 467 (2001 II Nr. 40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 85bis Abs. 1 und 2 IVV; Art. 12 Abs. 2 KVG. 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Hat die Krankenkasse einem Versicherten auf privatrechtlicher Basis (VVG) Krankentaggelder ausgerichtet, so ist die Frage, ob eine Rückforderung dieser Leistungen mit Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung verrechnet werden kann, nach Art. 85bis IVV zu beurteilen. Gegen eine diesbezügliche Verfügung der IV-Stelle ist Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben, welches aber nur die Voraussetzungen zur Verrechnung nach Art. 85bis IVV prüft. | Invalidenversicherung\n\n vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden jeweils im Nachgang zu den Leistungen ausländischer oder inländischer sozialer und privater Versicherer erbracht. Die Krankenkasse A ergänzt die Leistungen bis zur Höhe des versicherten Taggeldes. 23.2 Bei mehreren leistungspflichtigen Versicherern leistet die Krankenkasse A anteilsmässig. 23.3 Sind für die Folgen von Krankheit oder Unfall haftpflichtige Dritte leistungspflichtig, gewährt die Krankenkasse A ihre Leistungen vorbehaltlich Art. 24 AVB nur, wenn die Dritten ihre Leistungen erbracht haben und nur in dem Masse, als unter Berücksichtigung der Leistungen Dritter den Versicherten kein Gewinn erwächst. Weiter wird in den allgemeinen Versicherungsbedingungen unter Art. 24 «Vorleistung und Regressrecht « ausgeführt: 24.1 Die Krankenkasse A kann vorschussweise Leistungen unter der Bedingung entrichten, dass ihr die Versicherungsnehmer und die versicherten Personen ihre Ansprüche gegenüber leistungspflichtigen Dritten bis zur Höhe der von ihr erbrachten Leistungen abtreten und sich verpflichten, nichts zu unternehmen, was der Geltendmachung eines allfälligen Rückgriffsrechts gegenüber Dritten entgegenstünde. 24.2 Treffen Versicherungsnehmer oder versicherte Personen mit leistungspflichtigen Dritten ohne Einwilligung der Krankenkasse A eine Vereinbarung, in welcher sie teilweise oder gänzlich auf Versicherungs- oder Schadenersatzleistungen verzichten, fällt der Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse A dahin. Ausserdem steht in Art. 28 AVB unter «Überentschädigung/Versicherungsgewinn»: 28.1 Anspruch auf Taggeldleistungen besteht nur in dem Masse, als der versicherten Person kein Versicherungsgewinn erwächst. 28.2 Als Versicherungsgewinn gelten alle Leistungen, welche volle Deckung des Erwerbsausfalles der versicherten Person übersteigen. 28.3 Die versicherte Person hat den Nachweis von ungedecktem Einkommensausfall zu erbringen, ansonsten kein Anspruch auf Taggeldleistungen besteht. cc) Im bereits erwähnten, nicht zur Publikation bestimmten Urteil K. vom 10. Mai 2000 (I 282/99) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, der Anspruch auf die in Art. 85bis IVV vorgesehene Drittauszahlung gehe weit über den blossen Rückerstattungsanspruch hinaus, welcher einem Versicherungsträger wegen unrechtmässigen Leistungsbezugs - etwa aus Gründen der Überversicherung - gegenüber dem Versicherten zustehe. Die Drittauszahlung setze nicht nur die materiellrechtliche Begründetheit der Rückforderung und die Rückkommensvoraussetzungen voraus, sondern gehe mit einem Schuldner- und Gläubigerwechsel einher, welcher die Verrechnung von Nachzahlung und Rückforderung erst möglich mache. Es sei daher zu verlangen, dass ein gegenüber der Invalidenversicherung bestehender direkter Rückerstattungsanspruch normativ festgehalten sein müsse, damit von einem eindeutigen Rückforderungsrecht gesprochen werden könne. Was für öffentlich-rechtliche Leistungen mit Vorschusscharakter gelte, sei auch für privatrechtliche Vorschussleistungen massgebend. Ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber der nachträglich leistenden Invalidenversicherung müsse in den vertraglichen Grundlagen, etwa in den AVB, festgehalten werden. Die erwähnten Art. 23, 24 und 28 der allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten allesamt Regeln für den Fall, dass mehrere Versicherer leistungspflichtig sind. Ein ausdrückliches Rückforderungsrecht an den erwarteten Leistungen der Invalidenversicherung zu Gunsten der vorleistenden Krankenversicherung geht aus ihnen jedoch nicht hervor. Ein derartiges (direktes) Rückforderungsrecht lässt sich insbesondere nicht aus Art. 23 AVB herleiten. In dieser Bestimmung ist wohl die Subsidiarität der privatrechtlichen Versicherungsansprüche im Verhältnis zu den Sozialversicherungsleistungen vereinbart. Darüber hinaus wird aber ein direkter Anspruch gegenüber dem vorleistungspflichtigen Sozialversicherer weder ausdrücklich noch stillschweigend eingeräumt. Art. 24 AVB erwähnt zwar allgemein ein Regressrecht gegenüber Dritten. Diese Bestimmung richtet sich indessen ausdrücklich gegen den Versicherten selbst und nicht gegen den ebenfalls Leistungen erbringenden Sozialversicherungsträger. Zudem wird festgehalten, dass vorschussweise Leistungen der Krankenkasse die Abtretung der Ansprüche gegenüber den leistungspflichtigen Dritten voraussetzen würden. Die Voraussetzungen für eine Verrechnung der Rentennachzahlungen mit den Vorschussleistungen sind damit nicht erfüllt. Mithin durfte die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 5. Juli 2000 keine Verrechnung mit dem Rückforderungsanspruch der Krankenkasse A in der Höhe von total Fr. 17032.- vornehmen. Die IV-Stelle hat daher dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung ungekürzt auszurichten. In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, die allgemeinen Versicherungsbedingungen würden für ihn gar keine Rechtswirkung entfalten, ist nicht mehr einzugehen. 5. - Die IV-Stelle vertritt die Ansicht, der Beschwerdeführer habe die vorliegende Streitfrage nicht in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren gegen sie geltend zu machen, sondern in einem ordentlichen Zivilprozess gegen die Krankenversicherung. Aus Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85"}