{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-467_2001-06-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=831", "Checksum": "6cf193503b966f0d5d21134db59eae2e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 467", "2001 II Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 22.06.2001 S 00 467 (2001 II Nr. 40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 85bis Abs. 1 und 2 IVV; Art. 12 Abs. 2 KVG. Hat die Krankenkasse einem Versicherten auf privatrechtlicher Basis (VVG) Krankentaggelder ausgerichtet, so ist die Frage, ob eine Rückforderung dieser Leistungen mit Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung verrechnet werden kann, nach Art. 85bis IVV zu beurteilen. Gegen eine diesbezügliche Verfügung der IV-Stelle ist Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben, welches aber nur die Voraussetzungen zur Verrechnung nach Art. 85bis IVV prüft. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:50", "Checksum": "d35b6c584845ef607c2f5de9958d8974", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 22.06.2001 S 00 467 (2001 II Nr. 40)\nRegeste:\nArt. 50 Abs. 2 IVG; Art. 85bis Abs. 1 und 2 IVV; Art. 12 Abs. 2 KVG. Hat die Krankenkasse einem Versicherten auf privatrechtlicher Basis (VVG) Krankentaggelder ausgerichtet, so ist die Frage, ob eine Rückforderung dieser Leistungen mit Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung verrechnet werden kann, nach Art. 85bis IVV zu beurteilen. Gegen eine diesbezügliche Verfügung der IV-Stelle ist Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben, welches aber nur die Voraussetzungen zur Verrechnung nach Art. 85bis IVV prüft. | Invalidenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. - Streitig ist allein die von der IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juli 2000 vorgenommene Verrechnung der Rentennachzahlung an den Beschwerdeführer mit einer von der Krankenkasse A erhobenen Rückforderung (Vorschussleistung Krankentaggeld) in der Höhe von Fr. 17032.-. (...) 3. - a) Die soziale Krankenversicherung gemäss KVG umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie eine freiwillige Taggeldversicherung (Art. 1 Abs. 1 KVG). Daneben steht es den Krankenkassen frei, Zusatzversicherungen anzubieten, welche den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) unterliegen (Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Krankenkasse A die dem Beschwerdeführer gewährten Vorschussleistungen als Kollektivtaggeldversicherer gemäss VVG im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages erbracht hat. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem von der Krankenkasse A ausgestellten Formular «Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV» vom 21. März 2000. b) Ansprüche auf Renten der Invalidenversicherung können grundsätzlich nicht abgetreten werden (Art. 20 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 IVG). Abweichend von diesem Grundsatz hält Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG fest, dass u.a. Rückforderungen von Krankenkassen mit fälligen Versicherungsleistungen verrechnet werden können. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für Rückforderungen von Leistungen, die eine Krankenkasse im Rahmen des KVG, und damit als Sozialversicherungsträger, erbracht hat (vgl. auch nicht publiziertes EVG-Urteil K. vom 10.5.2000; SZS 2000 S. 379 f.). Die von der Krankenkasse A dem Beschwerdeführer auf privatrechtlicher Basis ausgerichteten Krankentaggelder können daher nicht gestützt auf Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG mit den Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung verrechnet werden. Aus den Akten geht hervor, und ist zudem unbestritten, dass auch die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung zur Abwendung der Gefahr unzweckmässiger Leistungsverwendung (Art. 45 AHVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 IVG; Art. 76 AHVV in Verbindung mit Art. 84 IVV; vgl. auch BGE 118 V 88) nicht erfüllt sind. Nach Art. 50 Abs. 2 IVG können in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 AHVG auch Nachzahlungen von Leistungen an Drittpersonen oder Dritte, welche im Hinblick auf die Leistung der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, ausgerichtet werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Auszahlung an Dritte. Die entsprechende Konkretisierung erfolgte in Art. 85bis IVV, wobei diese Bestimmung bereits am 1. Januar 1994 in Kraft getreten ist. Art. 85bis IVV ist verfassungs- und gesetzeskonform (BGE 123 V 30 Erw. 4). Zu prüfen bleibt damit, ob die von der IV-Stelle verfügte Drittauszahlung an die Krankenkasse A gestützt auf Art. 85bis IVV zulässig war. 4. - a) Nach Art. 85bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG, welche jedoch im vorliegenden Fall - wie bereits gesehen - nicht zulässig ist. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Laut Art. 85bis Abs. 2 IVV gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und andererseits die vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder aus dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Als vertraglich erbrachte Leistungen im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV gelten insbesondere auch die von einer Krankenkasse auf privatrechtlicher Grundlage erbrachten Taggeldleistungen (vgl. auch EVG-Urteil K. vom 10.5.2000; SZS 2000 S. 379 f.). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistungen und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV). b) aa) Es ist unbestritten, dass in Bezug auf den geltend gemachten Verrechnungsanspruch keine unterschriftliche Zustimmung des Beschwerdeführers vorliegt. Der Rückerstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung. Die IV-Stelle, wie auch die beigeladene Krankenkasse A, machen denn auch ein «eindeutiges Rückforderungsrecht» gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung geltend. Die Krankenkasse A verweist dabei insbesondere auf Artikel 23 und 24 ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die FIRMA Kollektiv-Taggeldversicherungen, Ausgabe vom 1. Januar 1997. bb) Art. 23 AVB hält unter dem Titel «Subsidiarität und Leistungen Dritter» Folgendes fest: 23.1 Sämtliche Leistungen gemäss den"}