Dieser Betrag ist der Invalidenrente als versicherter Verdienst zu Grunde zu legen. Der auf Grund der Beweisauskunft vom 2. Mai 2001 ermittelte versicherte Verdienst von Fr. 60499.- fällt höher aus als der versicherte Verdienst von Fr. 58350.-, den die SUVA der Berechnung der Invalidenrente zu Grunde gelegt hat. Daher erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise als begründet und muss entsprechend gutgeheissen werden. (...) 5. - (...) (Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 8. März 2002 ab.) |