In Anbetracht der Tatsache, dass die Berücksichtigung von Veränderungen in den erwerblichen Verhältnissen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes zur Folge hätte, ist an der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes festzuhalten. Der Verweis des Beschwerdeführers auf den Mindestlohn für gelernte Facharbeiter auf dem Bau gemäss Landesmantelvertrag 1998/2000 sowie seine Betriebstreue sind deshalb unbehelflich. c) Gemäss schriftlicher Bestätigung der Firma B vom 2. Mai 2001 würde der Beschwerdeführer als unverheirateter Maurer im Jahr 1999 Fr. 60499.- verdienen. Dieser Betrag ist der Invalidenrente als versicherter Verdienst zu Grunde zu legen.