UVV ist gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes an das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des versicherten Unfalles anzuknüpfen. Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist der seitherigen Teuerung und Reallohnentwicklung anzupassen. Gänzlich unberücksichtigt bleiben dabei Änderungen in erwerblichen Verhältnissen, zu denen auch eine langjährige Berufserfahrung, welche sich auf das Einkommen positiv niederschlägt, gehört. In Anbetracht der Tatsache, dass die Berücksichtigung von Veränderungen in den erwerblichen Verhältnissen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes zur Folge hätte, ist an der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes festzuhalten.