24 Abs. 4 UVV, grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruches gilt (BGE 119 V 492 ff. Erw. 4b). So bleiben bei demjenigen, der einen Unfall erleidet und -bereits innert fünf Jahren eine Rente zugesprochen erhält, Änderungen in seinen erwerblichen Verhältnissen auch nach 25 Jahren gänzlich unberücksichtigt, d.h. es gibt keine Anpassung der Rente. 4. - a) Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass der Wert von Fr. 58350.-, auf den die SUVA für die Rentenfestsetzung als dem aktuellen Lohn eines Maurers abstellt, als zu tief erachtet werden müsse. Dieser Lohn beruhe auf einer Auskunft der Firma B.