Erw. 3c). Würde der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt und zur Rentenfestsetzung für den massgeblichen Jahresverdienst auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns abgestellt, so hätte dies eine ungerechtfertigte, mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbarende Privilegierung derjenigen Versicherten zur Folge, deren Renten fünf Jahre nach dem Unfall festgesetzt werden. Insbesondere da gemäss Lehre und Rechtsprechung der erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst, mit Ausnahme von Art. 24 Abs. 4 UVV, grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruches gilt (BGE 119 V 492 ff.