UVV kommt nur unter qualifizierten Voraussetzungen zur Anwendung, nämlich dann, wenn die Rentenfestsetzung mehr als fünf Jahre nach dem Unfall erfolgt. In allen übrigen Fällen sind Renten- und Taggeldbezüger bei der Rentenberechnung insofern gleichgestellt, als auf den effektiven oder hypothetischen Lohn im Zeitpunkt des (ersten oder weiteren versicherten) Unfalls und nicht auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns abgestellt wird (BGE 123 V 50 ff. Erw.