Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann insofern gefolgt werden, als der Lohn, den der Beschwerdeführer im Jahre 1975 als Maurer erzielt hat, als Massstab zu nehmen ist. Für die Rentenfestsetzung ist der Lohn, den der Versicherte heute als unverheirateter Maurer erzielen würde, als versicherter Verdienst anzunehmen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. e) Art. 24 Abs. 2 UVV kommt nur unter qualifizierten Voraussetzungen zur Anwendung, nämlich dann, wenn die Rentenfestsetzung mehr als fünf Jahre nach dem Unfall erfolgt.