Hierbei handelt es sich um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes ausser Acht bleiben müssen. Diese Faktoren fallen nur, aber immerhin beim Einkommensvergleich in Betracht und sind beim versicherten Verdienst irrelevant. d) Da gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen unberücksichtigt bleiben, ist für die Rentenfestsetzung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Unfalles abzustellen. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann insofern gefolgt werden, als der Lohn, den der Beschwerdeführer im Jahre 1975 als Maurer erzielt hat, als Massstab zu nehmen ist.