Insbesondere kann eine spätere Rentenrevision nicht dazu dienen, den massgebenden Jahresverdienst anzupassen. Es entspricht denn auch dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen des vom Versicherten ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen. Arbeitsverhältnisse, die nach dem Unfallereignis angetreten werden, fallen demnach im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV ausser Betracht. Gemäss unveröffentlichtem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes i.S.