22 Abs. 4 UVV aufgehoben ist. Vielmehr ist für die Aufrechnung tatbestandsmässig beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen (BGE 118 V 303 Erw. 3b, unveröffentl. EVG-Urteil S. vom 9.2.1999 Erw. 3c; Maurer, Bern 1985, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 331 Ziff. 2). c) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 119 V 492 Erw. 4b erkennt, gilt vorbehältlich Art. 24 Abs. 4 UVV der erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruches. Insbesondere kann eine spätere Rentenrevision nicht dazu dienen, den massgebenden Jahresverdienst anzupassen.