15 Abs. 3 lit. a UVG bloss der Härte begegnen, dass ein Verunfallter mit langdauernder Heilbehandlung nicht auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn haften bleibt, was vor allem dann zu stossenden Ergebnissen führen könne, wenn die Löhne während dieser Zeit zufolge überdurchschnittlicher Lohnentwicklung stark ansteigen. Angestrebt werde also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Auch betonte das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass bei der Auslegung von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht jeder Bezug zur Grundregel des Art. 15 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 4 UVV aufgehoben ist.