24 Abs. 2 UVV schliesse es nicht aus, dass bei einem langen Zeitraum zwischen Unfall und Rentenbeginn die übliche berufliche Entwicklung nicht zu berücksichtigen wäre. Ziel der Bestimmung sei die Besserstellung des Versicherten und die Vermeidung unbilliger Resultate. b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat erkannt, dass Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich bezweckt, einen allfälligen Lohnausfall, z.B. wegen teuerungsbedingter Lohnerhöhung, auszugleichen, keinesfalls aber einen Systemwechsel zwischen Saisonnier- und Jahresaufenthaltsstatus. Diese Sondernorm will im Hinblick auf Art. 15 Abs. 3 lit.