Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, dass selbst wenn ein Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 2 UVV vorläge, der Beschwerdegegnerin in diesem Fall nicht beizupflichten sei, dass aufgrund konstanter Rechtsprechung die Lohn-, Karriere- und Lebensentwicklung ausser Acht zu lassen sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht habe es in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV noch nie mit einem Fall zu tun gehabt, in dem derart lange Zeit zwischen dem Unfalldatum und dem Rentenbeginn verstrichen sei. Der Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 UVV schliesse es nicht aus, dass bei einem langen Zeitraum zwischen Unfall und Rentenbeginn die übliche berufliche Entwicklung nicht zu berücksichtigen wäre.