Unter Art. 24 Abs. 2 UVV fällt auch ein Rückfall, aufgrund dessen erstmals eine Rente festgesetzt wird, falls sie mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, der ein Jahr vor Beginn dieser neuen Rente erzielte Verdienst massgebend ist (vgl. Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2. Aufl., Zürich 1995, Art. 15, S. 88). Die Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV ist auf den Beschwerdeführer anwendbar, erlitt er doch einen Rückfall, aufgrund dessen erstmals eine Rente festgesetzt wird. Auch hat sich der Unfall bereits vor mehr als 25 Jahren ereignet. 3. - a) Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, dass selbst wenn ein Anwendungsfall von Art.