15 Abs. 3 UVG erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei langdauernder Taggeldberechtigung, Berufskrankheiten, Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten, und Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. Die Formulierung «namentlich» stellt klar, dass es sich bei diesen ausdrücklich genannten Sonderfällen lediglich um eine nicht abschliessende Aufzählung handelt. Unter Art.