Der Beschwerdeführer -schliesst umgekehrt daraus, dass Art. 24 Abs. 2 UVV nur den Fall der langdauernden Heilbehandlung regle und deshalb vorliegend nicht zur Anwendung käme. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da sie weder durch den Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 UVV gedeckt ist noch Entsprechendes der Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3 UVG entnommen werden kann. Gemäss Art. 15 Abs. 3 UVG erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei langdauernder Taggeldberechtigung, Berufskrankheiten, Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten, und Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.