UVV regle den Sonderfall der langdauernden Heilbehandlung, denn dadurch werde die Rentenfestsetzung verzögert. Bei der Rentenzahlung an den Beschwerdeführer handle es sich um einen speziellen Sonderfall, weil ihm rund 25 Jahre nach dem Unfall eine Rente für das Unfallereignis zugesprochen werde. Dieser Sonderfall sei vom Bundesrat in Anwendung von Art. 15 Abs. 3 UVG und den Art. 22 bis 24 UVV nicht geregelt worden, denn eine langdauernde Heilbehandlung mit entsprechend langen Taggeldleistungen liege hier nicht vor.