In dieser Funktion sei er heute noch tätig und habe 1997 ein Einkommen von monatlich Fr. 6295.- brutto oder Fr. 81835.- (13 x Fr. 6295.-) jährlich erzielt. Hinzu kämen drei Ausbildungszulagen für seine Kinder D, E und F von insgesamt Fr. 615.- monatlich oder Fr. 7380.- jährlich. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass vorliegend kein Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 2 UVV gegeben sei und somit eine echte Lücke vorliege. Art. 24 Abs. 2 UVV regle den Sonderfall der langdauernden Heilbehandlung, denn dadurch werde die Rentenfestsetzung verzögert.