Streitig ist einzig die Höhe des versicherten Jahresverdienstes, welcher der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist. Die SUVA erachtet einen Jahresverdienst von Fr. 58350.- als massgebend, als den im Jahre vor dem Unfall massgebenden Verdienst als Maurer, angepasst an die Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, bei der Rentenberechnung sei der Lohn, den er im Jahr vor der Rentenfestsetzung tatsächlich erzielt habe, von Fr. 89215.- zu berücksichtigen. Zur Begründung wird ausgeführt, er habe 1965 bei der Firma B die Lehre als Maurer begonnen und am 29. April 1968 die Lehrabschlussprüfung bestanden.