Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist, als der letzte, vor dem Unfall erzielte Lohn, wenn die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt. 2. - a) Der Anspruch auf die Invalidenrente von 20% ab 1. Januar 2000 für die Folgen des Unfalles vom 31. März 1974 ist unbestritten. Streitig ist einzig die Höhe des versicherten Jahresverdienstes, welcher der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist.