UVG gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Der Bundesrat erlässt gemäss Abs. 3 Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. In Art. 24 UVV unter dem Titel «massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen» hat der Bundesrat ergänzende Vorschriften erlassen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist, als der letzte, vor dem Unfall erzielte Lohn, wenn die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt.