Im Zusammenhang mit der Ermittlung des versicherten Verdienstes holte das Verwaltungsgericht bei der Firma B eine Beweisauskunft ein. Am 2. Mai 2001 bestätigte C von der Firma B, dass A ab 1. Januar 1999 als Maurer einen Stundenlohn von Fr. 26.45 zusätzlich einen Anteil 13. Monatslohn von 8,3% erzielt hätte. Die Jahresstunden würden 2112 betragen. Die Parteien nahmen am 9. bzw. 21. Mai 2001 dazu Stellung. Aus den Erwägungen: 1. - Nach Art. 15 Abs. 1 UVG werden Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.